Wasser und Abwassergebührenbescheid

Nunmehr erfolgt bei einigen Zweckverbänden die Versendung der Gebührenbescheide für die Jahresendabrechnung. Bei Erhalt eines Bescheides sollte man die Ordnungsmäßigkeit dieses Bescheides überprüfen.

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Artikel der Wasser und Abwassergebührenbescheid
Nunmehr erfolgt bei einigen Zweckverbänden die Versendung der Gebührenbescheide für die Jahresendabrechnung.
Bei Erhalt eines Bescheides sollte man die Ordnungsmäßigkeit dieses Bescheides überprüfen.

Die von den Zweckverbänden erhobenen Benutzungsgebühren/privatrechtlichen Entgelte sind der Preis für die von dem Zweckverband erbrachten Leistungen. Mit diesen sollen die Kosten aus dem laufenden Betrieb des Zweckverbandes abgedeckt werden. Die Benutzungsgebühren bestehen zunächst aus einem reinen Leistungsentgelt. Es besteht aber daneben auch die Möglichkeit, dem Leistungsentgelt eine Grundgebühr hinzuzufügen. Bei solch einem gesplitteten Entgelt richtet sich die Gebühr nicht mehr nach dem Gesamtverbrauch, sondern auch nach einem durch den Zweckverband festgesetzten Basispreis.

Rechtsgrundlage für die Festsetzung von Benutzungsgebühren ist das Kommunalabgabengesetz, welches ebenfalls ein Kostendeckungsgebot und Kostenüberschreitungsgebot enthält, d. h. die Endkalkulation der jeweiligen Zweckverbände muss kostendeckend sein, es dürfen aber nicht mehr Einnahmen erzielt werden als zur Abdeckung der Betriebskosten erforderlich sind.

Darüber hinaus hat die Benutzungsgebühr in angemessenem Verhältnis zu der Inanspruchnahme der Einrichtung zu stehen, d. h. sie ist nach Art und Umfang der konkreten Inanspruchnahme festzusetzen. Gerade aber im Bereich der Abwasserbeseitigung kann das genaue Maß der Inanspruchnahme nur unter schwierigen Bedingungen festgestellt werden, so dass in diesen Fällen auch auf einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab zurückgegriffen werden kann. Es wird durch die Zweckverbände überwiegend verzichtet, für das Abwasser einen eigenständigen Zähler zu installieren. Bei diesen Zweckverbänden wird zumeist nach dem sogenannten Frischwassermaßstab abgerechnet, d. h. die durch den Wasserzähler ermittelte Frischwassermenge wird ebenfalls zur Berechnung der Abwassermenge herangezogen.

Die Grundgebühr dient dazu, bezugsunabhängige Kosten abzudecken, d. h. diese darf nicht willkürlich festgesetzt werden. Die Grundgebühr hängt somit maßgeblich vom Umfang der durch den Zweckverband entstehenden festen Kosten ab. Der Ansatz von Grundgebühren für zu Wohnzwecken genutzte Grundstücke nach der Anzahl der Wohneinheiten ist an sich nicht angreifbar. Dies wurde bereits mehrfach durch entsprechende Gerichtsentscheidungen bestätigt.

Es bleibt daher dem einzelnen Verbraucher zu überprüfen, ob die Anzahl der bestehenden Wohneinheiten in einem Gebührenbescheid richtig festgesetzt wurden.

Sollte der einzelne Verbraucher Fehler in seinem Bescheid feststellen bzw. dessen Richtigkeit anzweifeln ist von diesen entsprechend der Rechtsmittelbelehrung gegen den Gebührenbescheid Widerspruch einzulegen. Den Widerspruch kann man schriftlich oder zur Niederschrift einreichen. Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass ein möglicherweise rechtswidriger Bescheid bei einem nicht formgerechten oder fristgerechten eingelegten Widerspruch Bestandskraft erreichen kann.

Normalerweise entbindet die Erhebung des Widerspruches auf Grund der fehlenden aufschiebenden Wirkung nicht von der Zahlungspflicht. Hier sollte der Verbraucher im Rahmen seines Widerspruches einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen, der soweit der Bescheid nachweislich oder offensichtlich erhebliche Mängel hat auch gewährt werden dürfte.

Eine Klärung, ob die den Leitungsentgelten und Grundgebühr zugrunde liegende Kalkulation ordnungsgemäß ist, kann ein Laie jedoch nicht erkennen, so dass hierfür bei einem Rechtsanwalt eine Beratung in Anspruch genommen werden sollte.