Es empfiehlt sich für alle, die durch Verkehrskontrollen per Videoaufzeichnung bei Verkehrsüberschreitungen überführt werden und deswegen ein Bußgeldbescheid bekommen, Einspruch einzulegen.
Dies gilt zumindest seit 11.08.2009, denn das Bundesverfassungsgericht hat an diesem Tage entschieden, dass Videoaufzeichnungen bei Verkehrskontrollen gegen das Grundgesetz verstoßen und diese deshalb rechtswidrig sind. Bei dieser Art von Verkehrskontrolle werden alle durchfahrenden Fahrzeuge verdeckt gefilmt, egal ob sie einen Verkehrsverstoß begangen haben oder nicht. Auf den Aufzeichnungen ist dann das Kennzeichen und auch der Fahrer eindeutig erkennbar, da diese Geräte technisch so ausgefeilt sind, dass ausreichende Konturen auf den Bildern vorhanden sind, die eine Identifizierung des abgebildeten Fahrers ermöglichen. Das Bildmaterial kann dann zu Beweiszwecken abgerufen, aufbereitet und ausgewertet werden. Damit ist es einem Autofahrer gar nicht möglich, sich einer Aufzeichnung und Identifizierung zu entziehen.
Nach den obersten Richtern stellt dies aber einen unzulässigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art 2 I GG in Verbindung mit Art 1 I GG dar. Danach hat jeder einzelne das Recht, grundsätzlich selbst darüber zu bestimmen, welche persönlichen Daten, Aufzeichnungen und Bilder von ihm preisgegeben und verwendet werden dürfen. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährleistet nicht allein den Schutz der Privat- und Intimsphäre, sondern trägt in Gestalt des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung auch dem Schutzinteresse des Einzelnen, der sich in die Öffentlichkeit begibt, mithin auch im Straßenverkehr, Rechnung.
Das Grundrecht des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist zwar im überwiegenden Allgemeininteresse aufgrund einer gesetzlichen Grundlage einschränkbar, allerdings werden an diese Gesetze qualifizierte Anforderungen gestellt.
Im Gegensatz zu den vorinstanzlichen Gerichten, die die Videoaufzeichnungen mit der Begründung für zulässig hielten, dass für die Videoaufzeichnung eine Rechtsgrundlage in dem jeweiligen Erlass des Wirtschaftsministerium der einzelnen Bundesländer zu sehen ist, entschied das Bundesverfassungsgericht, dass diese Verwaltungsvorschriften lediglich verwaltungsinterne Wirkung entfalten und den Anforderungen des Grundgesetzes nicht gerecht werden. Solange Anlass, Zweck und Grenzen des Eingriffs in einem Gesetz nicht bereichsspezifisch, präzise und verständlich festgelegt sind, kann das für Jedermann geltende Grundrecht nicht eingeschränkt werden. Das heißt für den einzelnen Bürger muss eindeutig erkennbar sein, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang seine Rechte beschränkt werden. Sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene fehlt es an einem Gesetz, welches Einsatz, Verwendung der Daten, Aufbewahrung und Löschung von Videoaufzeichnungen bei Verkehrskontrollen regelt.
Das durch das Grundgesetz geschützte Persönlichkeitsrecht wird somit durch diese Videoaufzeichnungen verletzt.
Betroffenen ist deshalb zu raten, Einspruch gegen Bußgeldbescheide, die auf Videoaufzeichnungen beruhen, einzulegen, da es für diese Videoüberwachungen keinerlei Gesetzesgrundlage gibt.