Update zu den Kreditgebühren

Kosten der Unterkunft und HeiDie-Rückzahlung, der von Banken vereinnahmten Kreditgebühren, sind in aller Munde.

Neben den Kreditgebühren sind von den Banken jedoch auch die Zinsen zu erstatten, die hierfür vereinnahmt wurden. Dieser Anspruch ergibt sich aus § 812 ff BGB (ungerechtfertigte Bereicherung). Einige Banken ziehen jedoch von dem zurückzuerstattenden Zinsbetrag Beträge zur Kapitalertragssteuer und Solidaritätszuschlag ab. Dies ist nach unserer Ansicht nach falsch, da hier kein Zins durch den Kreditnehmer erwirtschaftet wurde, sondern dieser den von der Bank vereinnahmten Zinsbetrag wieder heraus verlangt.

Des Weiteren sollten auch Kreditnehmer, bei denen eine Verjährung eingetreten ist und aufgrund dessen eine Auszahlung der Kreditbearbeitungsgebühr verweigert wird, an die Banken herantreten, da zumindest ein Teil der Zinsen, die auf die Kreditgebühren erhoben wurden (für den Zeitraum ab 2012), noch nicht verjährt sind. Darüber hinaus sollte zumindest für die Zukunft eine Berechnung von Darlehenszinsen auf die Kreditgebühren unterbleiben.

Für Fragen hierzu stehen wir jederzeit gern zur Verfügung.

Kathrin Sommer
Rechtsanwältin