Rechtsanwaltskosten sind nicht ohne weiteres ersetzbar

Benötigt jemand die Hilfe eines Rechtsanwaltes um eine ihm zustehende Geldforderung gegenüber seinem Schuldner geltend zu machen, kann er die hierfür notwendigen Kosten vom Schuldner ersetzt verlangen. Voraussetzung hierfür ist, dass sich der Schuldner im Zahlungsverzug befindet. Genauso hat ein jeder, der in einen Gerichtsprozess verwickelt wird und gewinnt einen Anspruch gegenüber dem Gegner auf Erstattung der Kosten, die er für diesen Prozess aufwenden musste. Dies gilt unabhängig davon, ob er Kläger oder Beklagter ist.

Nicht so eindeutig ist die Rechtslage, wenn jemand unberechtigterweise von einem anderen auf Zahlung einer Geldforderung in Anspruch genommen wird. Hier muß der vermeintliche Schuldner oftmals die Kosten für die Hilfe eines Rechtsanwaltes selbst aufwenden. Der Bundesgerichtshof hat hierzu ausgeführt, dass es grundsätzlich zum allgemeinen Lebensrisiko eines jeden Bürgers gehöre, dass er mit unberechtigten Ansprüchen konfrontiert werde.

Dies bedeutet, dass ein jeder die Rechtsanwaltskosten selbst zu tragen hat, die er aufwenden muß um sich einer solchen unberechtigten Forderungen zu erwehren. Doch in dieser Absolutheit gilt dies nicht. Zwar verneint der Bundesgerichtshof einen in der Rechtsprechung und der juristischen Literatur vereinzelt vertretenen allgemeinen Kostenerstattungsanspruch mit der oben genannten Begründung aber er stellt auch klar, dass sich ein Kostenerstattungsanspruch aus den allgemeinen Rechtsnormen ergeben kann.

Dies bedeutet, dass es vielfältige Fallkonstellationen geben kann, in denen man seine Kosten sehr wohl ersetzt verlangen kann. Eine der Fallkonstellationen ist, dass die Forderung im Rahmen einer vertraglichen Beziehung gegenüber dem vermeintlichen Schuldner geltend gemacht wird. Ist nun diese Forderung zu Unrecht gegenüber dem vermeintlichen Schuldner geltend gemacht worden, verletzt der Anspruchsteller unter Umständen eine ihm obliegende vertragliche Pflicht. Diese Pflichtverletzung kann dann einen Kostenerstattungsanspruch des vermeintlichen Schuldners gegenüber seinem Vertragspartner begründen.

Auch möglich erscheint ein Kostenerstattungsanspruch in den Fällen, in denen der Vertrag nicht Zustande kam oder noch nicht Zustande gekommen ist. Nach alledem bleibt festzustellen, dass der Bundesgerichtshof zwar eine allgemeine Kostenerstattungspflicht des vermeintlichen Gläubigers verneint hat aber es unter gewissen Umständen trotz allem möglich ist die Kosten der Forderungsabwehr als Schadensersatz vom Gegner ersetzt zu verlangen.