Patientenverfügung muss präzise formuliert sein

Aufgrund einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 06.07.2016 (Az. XII ZB 61/16) sei an all diejenigen, die eine Vorsorgevollmacht bzw. Patientenverfügung besitzen, appelliert, deren Formulierung im Hinblick auf oben genannte Entscheidung des BGH einer kritischen Überprüfung zu unterziehen.

Der BGH hatte sich im zu entscheidenden Fall mit den Anforderungen an die Formulierung im Zusammenhang mit dem Abbruch von lebenserhaltenden Maßnahmen gemäß einer Patientenverfügung zu beschäftigen.

Anlässlich des zu entscheidenden Falles – konkret ging es um die Beendigung der künstlichen Ernährung einer 70-jährigen Patientin mittels Magensonde – vertritt das höchste deutsche Zivilgericht die Auffassung, dass die Äußerung bzw. Formulierung „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ zu wünschen, für sich genommen keine hinreichend konkrete Behandlungsentscheidung beinhalte.

Eine notwendige Konkretisierung dieses Patientenwunsches könne aber durch die Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen oder unter Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten / Behandlungssituationen erfolgen.

Der Fall wurde nach Maßgabe dieser vom BGH aufgestellten Grundsätze zur weiteren Sachaufklärung an das Landgericht zurück verwiesen.

Deswegen sei angeraten, die vorhandene Vorsorgevollmacht / Patientenverfügung unter diesem Aspekt sorgsam zu prüfen bzw. von einer fachkundigen Person überprüfen zu lassen und ggf. die notwendigen Korrekturen vorzunehmen.