Zum 01.01.2011 ist eine neue Düsseldorfer Tabelle in Kraft treten. In dieser (herausgegeben vom Oberlandesgericht Düsseldorf) werden in Abstimmung mit den anderen Oberlandesgerichten in Deutschland und dem Deutschen Familiengerichtstag Unterhaltsleitlinien, u. a. Regelsätze für den Kindesunterhalt, festgelegt.
Grundsätzlich orientiert sich der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder am steuerlichen Kinderfreibetrag. Zum 01.01.2010 erhöhte sich der Kindesunterhalt durch die Düsseldorfer Tabelle 2010 um durchschnittlich 13 % (aufgrund der Auswirkungen des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes). Obwohl für 2011 keine Änderung des Kinderfreibetrags – und damit auch keine Änderung der Tabellensätze für den Mindestunterhalt minderjähriger Kinder – vorgesehen ist, wurde die Düsseldorfer Tabelle 2011 in einigen Punkten geändert.
Im Einzelnen:
So wurde ab dem 01.01.2011 – wegen der Anhebung des BAFöG-Bedarfshöchstsatzes im Oktober 2010 – der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern wohnt, auf 670,00 € (bisher 640,00 €) angehoben. In diesem Betrag sind nunmehr 280,00 € (bisher 270,00 €) für Unterkunft und Heizung enthalten.
Angesichts der Erhöhung der SGB II-Sätze wurde mit der Düsseldorfer Tabelle 2011 auch der notwendige Eigenbedarf von 900,00 € auf 950,00 € erhöht. Dieser Selbstbehalt errechnet sich für Erwerbstätige in der Summe aus 365,00 € (Sozialleistungssatz) + 10 % (Abstandsgebot) + Freibetrag für Erwerbstätige (§§ 11, 30 SGB II) + Wohnbedarf 360,00 € auf 950,00 €. Da bei nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen der vorgenannte Erwerbstätigen-Freibetrag nicht berücksichtigt wird, bleibt es für diese bei dem bisherigen Betrag von 770,00 €.
Darüber hinaus werden die Selbstbehalte bei Unterhaltspflichten gegenüber Ehegatten, Mutter/Vater eines nicht ehelichen Kindes, eines volljährigen Kindes oder Eltern um jeweils 50,00 € angehoben.
Der Mindestunterhalt beträgt weiterhin für Kinder von 0-5 Jahren = 317,00 €, von 6-11 Jahren = 364,00 €, von 12-17 Jahren = 426,00 € und ab 18 Jahren = 488,00 €. Wer keinen dynamisierten Unterhaltstitel hat, der sollte sich bereits im letzten Jahr darum gekümmert haben, dass der erhöhte Unterhalt durch eine Vereinbarung oder ein Gerichtsurteil festgeschrieben wird. Nicht geltend gemachte und nicht bezahlte Beträge können nämlich verfallen. Gleiches gilt in diesem Jahr umgedreht für die Berücksichtigung der erhöhten Freibeträge. Wer aufgrund eines dynamisierten Titels verpflichtet ist, Unterhalt zu zahlen, sollte die Daueraufträge jeweils zum 01.01. eines Jahres an die neue Düsseldorfer Tabelle anpassen.
In diesem Zusammenhang ist auch auf die regelmäßige Auskunftspflicht des Kindsvaters aufmerksam zu machen. Es besteht der Anspruch des Kindes auf Offenlegung der Einkommensverhältnisse aller zwei Jahre sowie die jederzeit bestehende Pflicht des Kindvaters auf Anzeige, wenn sich sein Einkommen ändert. Sollten sich daraus erhebliche Änderungen ergeben, kann – wie auch bei der Änderung der Unterhalts-/Freibetragssätze – eine Abänderung eines bestehenden Titels verlangt werden.
Durch die Änderungen der Düsseldorfer Tabellen in den Jahren 2010 und 2011, sowie gegebenenfalls Änderungen des Einkommens des Pflichtigen, ändern sich auch die Unterhaltsverpflichtungen. In vielen Fällen empfiehlt es sich daher, den Unterhalt für alle Berechtigten generell neu zu berechnen. Unser Rat: nehmen Sie die Hilfe eines servierten Fachmanns in Anspruch, damit die Ansprüche richtig und gerecht berechnet werden.
Auch unsere Kanzlei steht selbstverständlich gern zur Verfügung.