Ein Unternehmen ist aufgrund der schlechten Auftragslage nicht mehr fähig, seinen Mitarbeitern den Lohn zu bezahlen. Deswegen erstreiten die Mitarbeiter ihren Lohn vor dem Arbeitsgericht. In der Verhandlung vor diesem Gericht sagt ihnen der Arbeitgeber zu, den rückständigen Lohn in monatlichen Raten zu bezahlen, was in der Folgezeit auch geschieht.
Einige Zeit später erhalten die damaligen Mitarbeiter Post von einem Insolvenzverwalter, der für das mittlerweile in Insolvenz geratene Unternehmen, d. h. ihren Ex-Arbeitgeber, tätig ist. Der Verwalter konnte aus den Geschäftsbüchern die ratenweise Bezahlung des rückständigen Lohnes ersehen.
Deswegen erklärt der Insolvenzverwalter gegenüber jenen Mitarbeitern die Anfechtung dieser Zahlungen (gem. § 131 Abs. 1 InsO) mit der Behauptung, dass diese Lohnzahlungen nur auf Vollstreckungsdruck im Zuge der damaligen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht erfolgt seien und deswegen eine sog. inkongruente Deckung darstellen würden. Die Zahlungen seien auch im relevanten 3-Monats-Zeitraum vor dem Antrag anderer Gläubiger auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt.
Ferner erklärt der Verwalter die Anfechtung im Bezug auf vorherige Zahlungen des damaligen Unternehmens (gem. § 133 InsO) wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung.
Schlussendlich fordert der Insolvenzverwalter gegenüber den damaligen Mitarbeitern die gesamten Lohnzahlungen, auf die sie sich mit ihrem ehemaligen Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht geeinigt und daraufhin erhalten hatten, zurück.
Was ist in einem solchen Falle zu tun?
Eine Rückzahlung des Lohnes für geleistete Arbeit empfinden die Betroffenen als schreiende Ungerechtigkeit, zumal es sich bei der Insolvenzordnung für Rechtslaien um eine recht undurchsichtige Materie handelt.
Deswegen sollte sich jeder Betroffene über die einzuleitenden Schritte umgehend anwaltlich beraten lassen, sodass eine voreilige Rückzahlung ebenso wenig zu empfehlen ist wie das schlichte Ignorieren solcher Rückzahlungsverlangen seitens eines Insolvenzverwalters.
Grundsätzlich sind solche Rückforderungen in Bezug auf bezahlten Lohn seitens eines Insolvenzverwalters nicht ausgeschlossen, sofern die Voraussetzungen der sog. inkongruenten Deckung bzw. vorsätzlichen Gläubigerbenachteiligung im relevanten Zeitraum erfüllt sind.
Entsprechendes bedarf jedoch genauer juristischer Prüfung, z. B. durch einen Rechtsanwalt, der mit dieser Rechtsmaterie vertraut ist. Kein Betroffener sollte sich also davor scheuen, eine solche Beratung unverzüglich in Anspruch zu nehmen.