Viele von Ihnen wissen es aus eigener Erfahrung oder dem Bekanntenkreis, es kann jederzeit passieren, dass ein geliebter Mensch schwer erkrankt oder verstirbt. In einem solchen Fall ist es für alle Beteiligte sehr hilfreich, wenn entsprechend den rechtlichen Möglichkeiten vorgesorgt wurde. Ich möchte Ihnen im Folgenden einen groben Überblick über die wichtigsten Aspekte geben:
Vorsorgevollmacht
Mit einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigen Sie eine andere Person, im Falle einer Notsituation alle oder bestimmte Aufgaben für Sie zu erledigen. Mit der Vorsorgevollmacht wird der Bevollmächtigte zu Ihrem Vertreter, d. h. er entscheidet an Ihrer Stelle und vertritt Sie im Rechtsverkehr. Deshalb setzt eine Vorsorgevollmacht unbedingtes und uneingeschränktes persönliches Vertrauen zum Bevollmächtigten voraus. Die Rechtsgrundlage für das Handeln des Bevollmächtigten findet sich in § 164 ff. BGB, das Verhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem (sog. Auftrag) in § 662 ff. BGB.
Mit der Erstellung einer Vorsorgevollmacht kann die gerichtlich angeordnete Betreuung weitgehend vermieden werden. Nach § 1896 BGB ist die Bestellung eines rechtlichen Betreuers auch bei Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen entbehrlich, wenn die Angelegenheiten des Betroffenen durch eine Vollmacht ebenso gut erledigt werden können.
Patientenverfügung
Von der Vorsorgevollmacht zu unterscheiden ist die Patientenverfügung. In dieser Erklärung können Sie bereits im Voraus Anweisungen erteilen, wie Sie nach Ihrem Willen einmal als Patient ärztlich behandelt werden möchten, wenn Sie nicht mehr in der Lage sind, selbst darüber zu entscheiden. Arzt und Bevollmächtigter (oder ggfs. Betreuer) müssen grundsätzlich nach den Vorgaben der Patientenverfügung handeln. Die Bindung des Bevollmächtigten oder des Betreuers an die Patientenverfügung ergibt sich seit dem 01.09.2009 aus § 1901a BGB.
Eine Patientenverfügung enthält Weisungen an den Vorsorgebevollmächtigten bzw. Betreuer, wie er bestimmte gesundheitliche Fragen in Ihrem Sinne entscheiden soll.
Testament
Das Testament ist eine einseitige, formbedürftige, jederzeit widerrufbare Erklärung einer Person über sein Vermögen, welche im Falle seines Todes Wirkung entfaltet. Beim Tod eines Menschen, der kein wirksames Testament errichtet hat, tritt die gesetzliche Erbfolge ein.
Die gesetzliche Erbfolge entspricht nicht unbedingt den Vorstellungen des Erblassers und kann zu langen und kostspieligen Streitigkeiten unter den Angehörigen führen, die der Erblasser durch eine klare testamentarische Regelung vermeiden kann. Insbesondere ein Lebensgefährte des Verstorbenen oder auch „mit in die Beziehung gebrachte Kinder“ haben aus dem gesetzlichen Erbrecht heraus keinerlei Rechte. Sollen diese vom Erblasser bedacht werden bedarf es unbedingt einer testamentarischen Regelung.
Sie sehen, dass man einiges tun kann, um für schwierige Zeiten im Leben vorzusorgen und seinem Willen auch nach dem Tod Wirkung zu verschaffen. Sie sollten sich zu diesem Thema beraten lassen. Auch unsere Kanzlei steht Ihnen dafür selbstverständlich gern zur Verfügung.