Kosten der Unterkunft und Heizung sind vom Jobcenter grundsätzlich zu übernehmen. Jedoch gibt es gerade bei Hauseigentümern häufig Streit, in welchem Umfang Unterkunftskosten übernommen werden.
Als unproblematisch stellt sich die Übernahme der Kosten z. B. für die Zinsbelastung bei Darlehen, Gebäudeversicherung oder Wasser und Abwasserkosten dar.
Jedoch wird bereits bei den Heizkosten durch das Jobcenter mit der Begründung gekürzt, dass für die Erwärmung eines Hauses ein pauschaler Betrag pro Quatratmeter, unabhängig von dem Sanierungszustand des Hauses, festgesetzt wird. Naturgemäß verbraucht aber ein auf den neuesten Stand wärmeisoliertes Haus weniger Heizenergie als ein Haus, welches bereits 1990 saniert wurde. Dies ist jedoch bei der Berechnung der Heizkosten durch das Jobcenter zu beachten.
Stromkosten unterfallen mit wenigen Ausnahmen nicht den Unterkunftskosten. Eine solche Ausnahme liegt aber vor, wenn die Warmwassererwärmung über die Heizung oder einen separaten Warmwasserspeicher, der
mit Strom betrieben wird, erfolgt. Es ist zu beachten, dass z. B. die Ölheizung neben Öl auch Strom verbraucht, unter anderem für die Umwälzpumpe und die Steuerung sowie die Zirkulationspumpe für das Warmwasser. Kosten hierfür sind ebenfalls als Unterkunftskosten (BSG 7. 7. 2011, B 14 AS 51/10 R) anzusetzen. Wird der Stromverbrauch der Heizungsanlage nicht gesondert mit einem Zähler erfasst, kann er geschätzt werden (§§ 202 SGG, 287 Abs. 2 ZPO). Unter Heranziehung mietrechtlicher Grundsätze zur Heizkostenabrechnung in einem Mietverhältnis kann aufgrund entsprechender Erfahrungswerte davon ausgegangen werden, dass die Kosten des Betriebsstroms für die Heizung 5% der Brennstoffkosten betragen (LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 25. 3. 2011 – L 12 AS 2404/08).
Erfahrungsgemäß wurde dies bisher nicht hinreichend bei der Berechnung der Unterkunfts- und Heizkosten durch das Jobcenter berücksichtigt, sodass eine Überprüfung der Bescheide diesbezüglich zu veranlassen ist.
Kathrin Sommer
Rechtsanwältin