General- und Vorsorgevollmacht mit Betreuungs- und Patientenverfügung

Viele Menschen befassen sich vielleicht nicht gern mit diesem Gedanken, der jedoch immer wieder aufkommt: Was geschieht mit mir, wenn ich wegen Alter oder Krankheit nicht mehr in der Lage bin, für mich selbst zu sorgen?

Diese Fragen sollten sich jedoch nicht nur ältere Menschen stellen, da Hilflosigkeit wegen Unfall oder Krankheit auch jeden jüngeren Menschen ereilen kann. Von einer solchen Situation betroffen sind dann auch meist die übrigen Familienmitglieder, d. h. der Ehegatte bzw. Lebensgefährte sowie die Kinder. Schließlich sind auch weiterhin finanzielle und sonstige persönliche Angelegenheiten des Betroffenen zu erledigen, die dieser jedoch nicht mehr selbst ausführen kann. Solchen misslichen Situationen, die niemand vorhersehen kann, lässt sich durch die Erstellung einer General- und Vorsorgevollmacht – ggf. mit einer Betreuungs- und Patientenverfügung – abhelfen.

Mit einer solchen Vollmacht können z. B. Eheleute sich gegenseitig Vollmacht für Vermögensangelegenheiten und persönliche Angelegenheiten erteilen. Diese Vollmachterteilung kann sich selbstverständlich auf weitere Familienmitglieder bzw. sonstige Personen, zu denen ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht, erstreckt werden, z. B. auf die erwachsenen Kinder.

An dieser Stelle muss mit dem weit verbreiteten Irrtum aufgeräumt werden, dass Ehepartner und nahe Angehörige sich aufgrund dieses Verwandtschaftsverhältnisses ohne weiteres gegenseitig vertreten können. Auch ein Ehepartner bedarf einer solchen Vorsorgevollmacht, um seinen Gatten vertreten zu können.

Der Bevollmächtigte ist dann in Fällen von Alter und Krankheit des Vollmachtgebers in der Lage, für ihn alle wichtigen Angelegenheiten zu regeln, z. B. Zahlungen anzunehmen oder vorzunehmen, Verbindlichkeiten einzugehen, einen Heimvertrag abzuschließen bzw. eine Wohnung zu kündigen, Pflegegeld bei der Pflegekasse der Krankenkasse zu beantragen sowie ihn vor Gerichten, Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen zu vertreten – dies unter Vorlage einer solchen General- und Vorsorgevollmacht im Original.

Auch ist der Bevollmächtigte hierdurch in die Lage versetzt, für den Betroffenen die Einwilligung zu medizinischen Untersuchungen, zu Heilbehandlungen, z. B. zu einer Operation oder ähnlichen ärztlichen Eingriffen zu geben. Er ist auch in die Lage versetzt, bei der Entscheidung über die Unterbringung in einem Pflegeheim o. ä. mitzuwirken.

Sofern der Vollmachtgeber über ein Grundstück bzw. eine Immobilie verfügt, ist es äußerst ratsam, eine solche Vollmacht von einem Notar erstellen bzw. beglaubigen zu lassen. Ausdrücklich darauf hinzuweisen ist, dass derjenige, dem eine solche Vollmacht in die Hände gegeben wird, unbedingt eine integre Vertrauensperson sein sollte, da sie ihn in die Lage versetzt, umfassend für den Bevollmächtigten tätig zu werden. Eine solche Vollmacht ist in zeitlicher Hinsicht unbeschränkt gültig bzw. besitzt Gültigkeit bis zu ihrem Widerruf. In diesem Falle muss der Bevollmächtigte die Vollmachtsurkunde wieder zurückgeben.

Natürlich ist eine solche Vorsorgevollmacht schriftlich abzufassen, wobei es ratsam ist, sich bei deren Erstellung professioneller Hilfe zu bedienen, wie sie z. B. durch Rechtsanwälte und Notare, gegen ein relativ geringes Entgelt angeboten wird.

Mit eingeschlossen in eine solche Vollmacht ist regelmäßig auch eine Betreuungs- und Patientenverfügung.

Durch die Betreuungsverfügung wird dem Wunsch Ausdruck verliehen, dass der Bevollmächtigte im Falle der gerichtlichen Anordnung einer Betreuung auch mit den Aufgaben eines solchen Betreuers betraut wird.

Von großer Bedeutung ist auch die Patientenverfügung:
Mit einer solchen Verfügung ordnet der Betroffene schließlich eine bestimmte medizinische Behandlung an oder schließt sie aus – nämlich in einer ganz konkreten Situation; diese Patientenverfügung wird relevant, wenn z. B. ohne Aussicht auf die Wiedererlangung des Bewusstseins der Betroffene im Koma liegt oder wegen schwerer Dauerschädigung des Gehirns bzw. dauernden Ausfalls lebenswichtiger Funktionen des Körpers oder gar schwerster Schmerzzustände außer Stande ist, noch ein menschenwürdiges, schmerzfreies und umweltbezogenes Leben mit eigener Persönlichkeitsgestaltung zu führen.

Mit einer solchen Patientenverfügung gibt der Betroffene schließlich seine eigenen Wertvorstellungen über das Leben und Sterben bekannt, um nach Möglichkeit über sein eigenes Schicksal bestimmen zu können.

Generell ratsam ist es, die Unterschrift unter eine solche General- und Vorsorgevollmacht mit Betreuungs- und Patientenverfügung alle ein oder zwei Jahre zu erneuern, um auf diese Weise zu verdeutlichen, dass das Unterschriebene nach wie vor dem tatsächlichen Willen entspricht.

Unter der Internetadresse www.vorsorgeregister.de lässt sich eine solche Vorsorgevollmacht mit Patientenverfügung gegen eine geringe einmalige Gebühr auch registrieren, um damit z. B. Krankenhäusern oder Pflegeheimen eine entsprechende Abfrage im Notfall zu ermöglichen.

Nicht zuletzt hieraus dürfte deutlich werden, dass dieses Thema jeden Menschen angeht, ob jung oder alt, ob gesund oder krank. Niemand sollte in Bezug auf dieses Thema Berührungsängste besitzen, sondern sich inhaltlich damit auseinandersetzen.