Filesharing ist sehr beliebt, jedoch sind nur Wenigen die straf- und zivilrechtlichen Folgen des Filesharing bekannt.
Beim Filesharing werden durch die Teilnehmer bei den hierfür eingerichteten Tauschbörsen (zumeist Peer-to-Peer Netzwerke) Dateien weiter gegeben. Hierzu werden die Computer über ein Netzwerk verbunden. Nunmehr hat der Nutzer die Möglichkeit, die so zur Verfügung gestellten Daten wie Filme und Musikstücke herunterzuladen (Download). Dabei bietet er diese Dateien jedoch bereits wieder anderen Teilnehmer zum Download an. Entgegen der weit verbreiteten Ansicht sind die Nutzer solcher Tauschbörsen relativ einfach zu ermitteln, auch bei Anwendung sogenannter Anonymisierungssoftware und Verschlüsselung. Aufgrund der von dem Nutzer im Internet hinterlassenen Datenspuren dürfte eine Identifizierung in den meisten Fälle realisierbar sein. Sobald die IP-Adresse einmal ermittelt ist, kann der Urheberrechtsinhaber Strafanzeige stellen und über eine eventuell gegebene Akteneinsicht gemäß § 406 e StPO den Inhaber des Anschlusses ermitteln. Diese Akteneinsicht wird aber dann versagt, wenn es sich um eine bagatellartige Rechtsverletzung handelt (Landgericht Darmstadt, Beschluss vom 20.04.2009, Aktenzeichen: 9 Qs 99/09). Die Bagatellgrenze wird aber regelmäßig überschritten sein, wenn zum Beispiel fünf Filmwerke in zeitlich engen Zusammenhang zum Herunterladen vorgehalten werden. Eine weitere Möglichkeit besteht für die Urheberrechtsinhaber, den Anschlussinhaber über den Netzbetreiber herauszufinden, auch mittels gerichtlicher Hilfe.
Sowohl Upload als auch Download von urheberrechtlich geschützten Dateien verletzen die Rechte des Urheberrechtsinhabers, sodass dieser Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz geltend machen kann. Darüber hinaus kann ebenfalls eine strafbare Handlung nach § 106 UrhG vorliegen. Derjenige, der solche Dateien anbietet / uploadet, macht diese Dateien nach § 19 UrhG öffentlich zugänglich. Dieses ist jedoch nur mit Erlaubnis des Rechteinhabers möglich, sodass regelmäßig ein Verstoß gemäß §§ 15 II, 52 II UrhG anzunehmen ist. Regelmäßige Folgen sind die von dem Urheberrechtsinhaber geltend gemachten Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche. Der Unterlassungsanspruch wird wiederkehrend durch die Aufforderung, eine strafbewährte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben, geltend gemacht, notfalls auch im Rahmen eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens. Daneben ergeben sich noch Ansprüche auf Schadensersatz in Form des Ersatzes der erlittenen Vermögenseinbuße (einschließlich des ergangenen Gewinnes), der Zahlung einer angemessenen Lizenz oder der Herausgabe des Gewinnes, den der Verletzer erzielt hat. Regelmäßig wird jedoch eine angemessene Lizenz verlangt, die im Bereich von 3.000,00 EUR bis 10.000,00 EUR pro Musikstück etc. angesetzt wird.
Somit bedeutet die Konfrontation mit einer solchen Urheberrechtsverletzung nicht selten auch finanzielle Einbußen, da oftmals mehr als eine Datei heruntergeladen wird.
Mit der Änderung des § 53 I UrhG handelt auch derjenige rechtswidrig, der eine Datei „nur“ herunterlädt.
Problematisch ist die Haftung des Abschlussinhabers, wenn er selbst die Dateien nicht angeboten oder heruntergeladen hat. In Betracht kommt eine verschuldensunabhängige Störerhaftung. Diese ist dann anzunehmen, wenn er zwar den Urheberrechtsverstoß nicht selbst begangen hat, aber trotz dessen willentlich adäquat kausal entweder an der Urheberrechtsverletzung mitgewirkt hat oder an der Aufrechterhaltung beteiligt war. Dies ist dann anzunehmen, wenn ihm bekannt war, dass über seinen Anschluss solche Urheberrechtsverletzungen begangen werden und er trotz dessen nichts zumutbares unternommen hat, um dieses zu unterbinden. Anders ist die Sache zu bewerten, wenn der Anschlussinhaber von der urheberrechtsverletzenden Nutzung nichts gewusst hat und er seine Pflicht zur Prüfung auf mögliche Rechtsverletzungen nicht verletzt hat, insbesondere, wenn ihm eine solche Prüfung nach den Umständen überhaupt nicht oder nicht uneingeschränkt zumutbar war. Für den privaten Anschlussinhaber bedeutet dies, dass er nur zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn sich Hinweise für eine solche Urheberrechtsverletzungshandlung finden und er trotz dieser Hinweise keine zumutbare Maßnahme zur Verhinderung weiterer Verletzungshandlungen vornimmt.
Bevor daher eine Unterlassung- und Verpflichtungserklärung unterschrieben wird, sollte der Sachverhalt einem Rechtsanwalt zur Prüfung vorgelegt werden, da sich aus einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung weitreichende rechtliche und finanzielle Folgen ergeben können.