Erben und Vererben bei Hartz IV

Häufig stellt sich bei Empfängern von Arbeitslosengeld II die Frage, ob durch eine Erbschaft erworbenes Vermögen zu einem Wegfall des Arbeitslosengeldes II oder zu einer Leistungskürzung führt. Entscheidend für die Beantwortung dieser Frage ist die heiß umstrittene Problematik, ob eine Erbschaft als Einkommen oder Vermögen zu qualifizieren ist. Zunächst ist zu klären, wann und in welcher Höhe die Erbschaft angefallen ist. Geschieht dies zu einem Zeitpunkt, zu dem der Erbe nicht im laufenden Leistungsbezug bei der ARGE steht, so handelt es sich bei einer späteren Leistungsgewährung um Vermögen, dass dem Freibetrag des § 12 SGB II unterliegt. Der Vermögensgrundfreibetrag beläuft sich auf 150,00 Euro je vollendetem Lebensjahr für jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, mindestens aber jeweils 3.100,00 Euro zuzüglich eines Freibetrages für notwendige Anschaffungen in Höhe von jeweils 750,00 Euro. Das Gesetz sieht jedoch Abweichungen hiervon vor. Hat also ein Leistungsempfänger bereits vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II ein Grundstück geerbt und wird dieses sodann im laufenden Leistungsbezug durch den Leistungsempfänger veräußert, stellt dies lediglich eine Vermögensumschichtung dar, die nicht zum Wegfall oder zur Kürzung des Arbeitslosengeldes II führt, sofern der Verkaufserlös nicht den festgestellten Verkehrswert des Grundstückes übersteigt und auch nicht dazu führt, dass der Vermögensfreibetrag überschritten wird. Problematischer stellen sich die Fälle dar, in denen ein Empfänger von Arbeitslosengeld II während des laufenden Leistungsbezuges erbt. Hier ist im Einzelfall genau zu prüfen, ob es sich um anzurechnendes Einkommen, d.h. eine Vermögensmehrung, handelt, oder doch um Vermögen. Die zuständigen ARGEn neigen in fast allen Fällen übereilt dazu, Erbschaften als Einkommen bei den Leistungsempfängern anzurechnen, ohne sich jedoch im Einzelfall mit dieser auseinanderzusetzen.

Im umgekehrten Fall muss auch derjenige, der Erbe eines Empfängers von Arbeitslosengeld II geworden ist, diese Leistungen zurückzahlen, soweit diese innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem Erbfall erbracht worden sind und einen Betrag in Höhe von 1.700,00 Euro übersteigen. Der Erbe haftet jedoch nur mit dem Nachlass-, nicht mit seinem Privatvermögen. Liegt der Wert des Nachlasses unter 15.500,00 Euro und ist der Erbe der Partner/Ehegatte des verstorbenen Leistungsempfängers oder mit diesem verwandt gewesen, hat diesen gepflegt und mit diesem nicht nur vorübergehend bis zu dessen Tode in häuslicher Gemeinschaft gelebt, so besteht kein Erstattungsanspruch gegen den Erben. Dies gilt auch, wenn die Inanspruchnahme des Erben für diesen eine besondere Härte darstellen würde.

Man sollte daher im Fall einer Erbschaft oder Erbenhaftung die Rechtmäßigkeit des Handelns der ARGE von fachkundigen Stellen überprüfen und sich beraten lassen.