Ehe oder eher nicht? Oder keine Rechte ohne Trauschein?

Ehe oder eher nicht? oder Keine Rechte ohne Trauschein?

Teil 1

 

Allgemeines:

Bei der Frage, ob Paare das Glück zu zweit mit einem Trauschein besiegeln oder doch lieber als „eheähnliche Lebensgemeinschaft“ ohne gesetzliche Bindung weiterleben wollen, spielen viele Aspekte eine Rolle, über die man gemeinsam sprechen und für sich selbst Entscheidungen treffen sollte. Im Einzelnen dürfen wir Sie auf Folgendes hinweisen:

Wer ohne Trauschein zusammen lebt, muss wissen, dass er nicht automatisch Rechte und Pflichten für den anderen übernimmt. Gleiches gilt natürlich umgedreht. Gerade die rechtliche Verpflichtung zum Unterhalt, zur Renten- und Vermögensteilung im Fall einer Trennung entfällt. Sowohl das Gesetz als auch die Richter akzeptieren die Entscheidung der Paare, eben keine Ehe miteinander führen zu wollen, weswegen Bestimmungen des Eherechts nicht auf freie Lebensgemeinschaften angewendet werden.

Keiner braucht den anderen zu betreuen und zu versorgen, weder bei Krankheiten noch bei anderen Lebenskrisen. Es gibt auch grundsätzlich keine Unterhaltspflicht des allein- oder besserverdienenden Partners. Man sollte auch wissen, dass im Fall eines schweren Unfalls oder einer lebensgefährlichen Krankheit die Ärzte einem nichtehelichen Lebensgefährten keine Auskunft über den Gesundheitszustand des anderen geben dürfen und auch keine Zustimmungserklärungen oder Weisungen an den Arzt abgegeben werden dürfen.

Problematisch wird es für unverheiratete Paare vor allem dann, wenn einer der beiden zu Gunsten der Partnerschaft seine Erwerbstätigkeit einschränkt bzw. aufgibt (beispielsweise um gemeinsame Kinder zu versorgen). Zumeist zahlt dieser Partner weniger für seine Altersvorsorge ein und nimmt für die Zukunft oft auch geringeres Einkommen in Kauf. Nach einer Trennung – im Gegensatz zu den verheirateten Paaren – hat der Partner keinen gesetzlichen Anspruch auf Ausgleich der hieraus resultierenden Verluste.

Schwierigkeiten kann es weiterhin geben, wenn das unverheiratete Paar gemeinsam ein Darlehen aufnimmt oder einer der Partner in das Eigentum des anderen investiert. Auch hier gilt, dass es keinen gesetzlichen Ausgleichsanspruch – wie zum Beispiel bei Ehepaaren der Zugewinnausgleichsanspruch – gibt.

Aus vorgenannten und vielen weiteren Tatsachen ist es daher aus anwaltlicher Sicht empfehlenswert, auch bei einer „eheähnlichen Lebensgemeinschaft“, bei der man gemeinsam Vermögenswerte aufbaut, Darlehen aufnimmt und Kinder groß zieht, vertragliche Vereinbarungen miteinander zu treffen. Dabei sollten Sie beachten, dass es im Fall der Trennung dazu meistens zu spät ist.

Empfehlenswert ist es daher, im Rahmen eines so genannten Partnerschaftsvertrages gemeinsam getroffene Regelungen festzuschreiben. So kann man beispielsweise vereinbaren, dass der berufstätige Partner für den anderen, der die Kinder versorgt, die Beträge in die Rentenkasse einzahlt und wie die laufenden Kosten für die Miete, die Lebenserhaltungskosten, die Wohnung und die Anschaffungen zwischen den beiden Partnern im Fall einer Trennung aufgeteilt werden sollen. In einem solchen Partnerschaftsvertrag sollte man unbedingt auch an wechselseitige Vollmachten im Krankheitsfall denken. So kann man auch Ärzte dem Partner gegenüber von ihrer Schweigepflicht entbinden, Regelungen im Krankheitsfall treffen und dem Partner eine Bankvollmacht für Notfälle ausstellen.

Zu beachten ist weiterhin, dass die unverheirateten Partner ohne separate Regelung nach dem Tod des anderen keinerlei Anspruch auf dessen Nachlass haben, da das gesetzliche Erbrecht nur die nächsten Angehörigen und eben die Ehepartner berücksichtigt. Um seinen Partner im Todesfall zu bedenken, muss daher unbedingt ein Testament geschrieben werden.

Sie sehen, dass auch die Entscheidung nicht zu heiraten, bewusst entschieden und Vorsorge für den Fall der Trennung, der Krankheit oder sogar des Todes getroffen werden sollte.

Sie sollten sich zu diesem Thema beraten lassen. Auch unsere Kanzlei steht Ihnen dafür selbstverständlich gern zur Verfügung.