Das neue Pfändungsschutzkonto (P-Konto)

Mit dem am 01.07.2010 in Kraft getretenen Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes wurde der Pfändungsschutz für Kontoguthaben auf eine neue Grundlage gestellt. Ab diesem Tage kann jeder Inhaber eines Girokontos von seiner Bank oder Sparkasse die Umwandlung in ein P-Konto verlangen. Das gilt auch für bereits gepfändete Konten.Grundlage dessen ist die Überlegung, dass das Girokonto die Voraussetzung für die Teilnahme am Wirtschaftsleben ist. Nach früherer Rechtslage führte die Pfändung eines Girokontos zur kompletten Blockade. Zahlungsgeschäfte des täglichen Lebens wie die Begleichung von Mieten, Energiekosten oder Versicherungen konnten nicht mehr über das gepfändete Konto abgewickelt werden.

Bei dem neuen P-Konto bleibt den Schuldnerinnen und Schuldnern die Möglichkeit, während einer Kontopfändung über den unpfändbaren Teil ihrer Einkünfte zu verfügen und so weiter am Wirtschaftsleben teilzunehmen. Automatisch besteht auf dem P-Konto zunächst ein Pfändungsschutz für Guthaben in Höhe des Grundfreibetrages von derzeit 985,15 Euro je Kalendermonat.

Dieser Basispfändungsschutz kann unter bestimmten Voraussetzungen erhöht werden, zum Beispiel wegen Unterhaltspflichten des Schuldners. Er erhöht sich außerdem um 370,76 Euro für die erste und um jeweils weitere 206,56 Euro für die zweite bis fünfte Person im Haushalt des Schuldners. Kindergeld und bestimmte soziale Leistungen werden zusätzlich geschützt. In der Regel genügt dafür ein Nachweis bei der Bank.

Das P-Konto nützt aber nicht nur Schuldnerinnen und Schuldnern, sondern wirkt sich auch positiv auf die die Belange der Gläubiger aus. Denn wer weiter arbeiten gehen und mit seinen pfandfreien Einkünften wirtschaften kann, wird am Ende auch seine Schulden tilgen können. Außerdem ist für den Schuldner auch auf dem P-Konto grundsätzlich nur der Betrag geschützt, der auch bei der Pfändung von Arbeitslohn dem Schuldner als für eine angemessene Lebensführung notwendig zu belassen wäre.