Überfüllte Asylbewerberheime, Krawalle in Heidenau und verunsicherte Bürger – die Rede ist von der aktuellen politischen Situation und – vor allem – der Flüchtlingsproblematik. Ein Thema, das in diesen Tagen an Brisanz kaum zu überbieten ist und seit Wochen und Monaten Presse und Rundfunk ununterbrochen beschäftigt. Wer Hilfe leisten will hat dazu zwar viele Möglichkeiten wie das Übernehmen von Patenschaften, ehrenamtlichen Tätigkeiten in gemeinnützigen Einrichtungen oder Mitarbeit bei Hilfsorganisationen. Allerdings legt die Unkenntnis über die rechtliche Situation sowie über Rechte und Pflichten als auch über Dauer und Ablauf des Asylverfahrens einem jeden Steine in den Weg, der plant, Flüchtlinge auch privat aufzunehmen oder ihnen beim Überwinden der Sprachbarrieren und Erledigen von bürokratischen Angelegenheiten beizustehen.
Asyl steht in Deutschland allen Menschen zu, die politisch verfolgt werden. Zunächst sollte jedoch angemerkt werden, dass nicht jeder, der mit nachvollziehbaren Gründen seine Heimat verlässt, auch automisch ein Bleiberecht in Deutschland erhält. Nach Ankunft in Deutschland erfolgt zuerst die Kundgabe des Asylbegehrens und die Antragstellung bei dem BAMF (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) oder der ZAAB (Zentrale Aufnahme- und Ausländerbehörde). Dort werden Bewerber registriert, ärztlich untersucht und haben in einer Anhörung ihre Flucht- und Asylgründe offen zu legen.
Durch die Aussetzung des Dublin-Verfahrens für Syrien-Flüchtlinge in Deutschland, das bisher bestimmte, dass Flüchtlinge in das Land zurückkehren mussten, durch das sie zuerst in die EU eingereist waren, bedarf es keiner weiteren erkennungsdienstlichen Behandlung wie beispielsweise der Aufnahme von Fingerabdrücken, etc. Die Bearbeitung des Asylantrages nimmt im Schnitt ca. 7 Monate in Anspruch. Derzeit wird in Deutschland allerdings ein Zeitraum von 3 Monaten angestrebt. Währenddessen erhalten die Asylbewerber eine vorrübergehende Aufenthaltsgestattung bis das Ergebnis der BAMF vorliegt.
Die Unterbringung erfolgt solange in sog. Erstaufnahmeeinrichtungen in Form von Gemeinschaftsunterkünften. Des Weiteren herrscht Residenzpflicht, was bedeutet, dass sich die Bewerber nur in einem bestimmten Bereich aufhalten dürfen. Diese Pflicht entfällt nach 3 Monaten. Der Wohnsitz wird jedoch weiterhin festgelegt, soweit die Asylsuchenden ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können. Die Versorgung der Asylsuchenden für den täglichen Bedarf als auch finanziell wird von den Kommunen sichergestellt. Eine Arbeitserlaubnis, so der Stand seit Januar 2015, wird grundsätzlich erst nach einem rechtmäßigen Aufenthalt von 3 Monaten erteilt, wobei für das konkrete Stellenangebot deutsche Arbeitnehmer, EU-Bürger und diesen rechtlich Gleichgestellte Vorrang haben.
Nach Anerkennung des Asylantrages erhalten die Bewerber den offiziellen Status „Flüchtling“ oder „Asylberechtigter“. Sie erhalten dann einen Flüchtlingspass und eine Aufenthaltserlaubnis, die zunächst auf 3 Jahre beschränkt ist und nach Ablauf neu geprüft wird. Ab diesem Zeitpunkt gilt zugleich ein Abschiebeverbot. Für abgelehnte Bewerber wird hingegen eine Frist zur freiwilligen Ausreise gestellt, nach deren Ablauf die Abschiebung droht. Sollte die Ausreise aus bestimmten Gründen (z.B. kriegerische Zustände im Heimatland, keine Flugverbindung) nicht möglich sein, wird eine Duldung ausgesprochen bis die Ausreise möglich ist.
Einen Anspruch auf Bildung oder einen Integrationskurs haben Asylbewerber allerdings nicht, da sie während des Verfahrens keinen dauerhaften Aufenthaltstitel besitzen. Somit sind sie beim Durchlauf des Verfahrens, Erledigen sämtlicher bürokratischer Angelegenheiten, Schilderung der Flucht- und Asylgründe, aber auch in alltäglichen Situationen auf Hilfe angewiesen, da die meisten Bewerber der deutschen Sprache nicht mächtig sind also gute Gelegenheit, um humanitären Einsatz zu zeigen, beizustehen und vor allem – Hilfe zu leisten.
Anna Petzold
Studentin der Rechtswissenschaften an der Universität Tübingen