ALG II und Wohnkosten

Das Jobcenter hat die angemessenen Wohnkosten zu übernehmen. Entscheidend für die Angemessenheit ist im Übrigen nicht die Größe der Wohnung, d.h. soweit eine große Wohnung nicht mehr kostet als die Wohnung mit der für die Personenzahl angemessenen Größe sind diese Kosten in voller Höhe zu übernehmen. Insoweit kann auch Kostensenkung gefordert werden.

Die vom Jobcenter zu erarbeiteten Kriterien zur Angemessenheit der Wohnkosten müssen auf einem nachvollziehbaren, schlüssigen Konzept beruhen wie zum Beispiel einem Mietspiegel. Soweit ein Mietspiegel nicht vorliegt, hat das Jobcenter ansonsten die örtlichen Gegebenheiten zu ermitteln und Vergleichsräume in Bezug auf die Mieten zu bilden. Auch sind die landesrechtlichen Vorschriften heranzuziehen.

Bei Anwendung einer Wohngeldtabelle ist der Höchstwert zugrunde zu legen, wobei auf ein Zuschlag von ca 10 % zu addieren ist (BSG Urteil vom 17.12.2009, Aktenzeichen: B 4 AS 50/09 R).

Auch die Heizkosten sind in tatsächlicher Höhe zu übernehmen. Sie sind von der Größe der Wohnung grundsätzlich zu trennen: auch in einer zu großen Wohnung kann es rechtens sein, dass die tatsächlich anfallenden Heizkosten zu übernehmen sind, Denn eine Pauschalisierung/Stückelung der Heizkosten nach m² sieht das Gesetz nicht vor. Dieses ist unzulässig. Die zu übernehmenden Heizkosten sind anhand eines kommunalen, hilfsweise bundesweiten Heizkostenspiegel zu ermitteln und pro m² zu errechnen.

Bis vor kurzen hat ein solches nachweisbares Konzept im örtlichen Bereich nicht vorgelegen, so dass hier bei Bescheiden mit Kürzungen der Kosten für Unterkunft und Heizung wegen Unangemessenheit zu überprüfen ist, ob nicht doch höhere Kosten der Unterkunft und Heizung durch das Jobcenter zu übernehmen sind.

Hierbei ist aber ins Besondere darauf hinzuweisen, dass auch bei rechtskräftigen Entscheidungen durch einen Überprüfungsantrag – zumindest für 2012/2013 – im Nachhinein Unterkunftskosten gegenüber dem Jobcentern nachgefordert werden können.