Wird das unterhaltsberechtigte Kind volljährig, ändern sich die Grundsätze, nach denen der bisher vom außerhalb des Haushalts lebenden Kindsvater zu tragende Minderjährigenunterhalt berechnet und gezahlt wurde. Im Regelfall erbringt die Mutter, bei der das minderjährige Kind lebte, ihren Unterhaltsbetrag durch Betreuung des selben. Dem gegenüber war der Kindsvater verpflichtet, seinen Anteil durch zu zahlenden Barunterhalt zu erbringen. Ist das Kind volljährig, ist eine Betreuung des Kindes nicht mehr notwendig. Beide Elternteile, Vater und Mutter, werden daher – anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen – barunterhaltspflichtig. Darüber hinaus wird nunmehr das gesamte Kindergeld auf den Bedarf des volljährigen Kindes angerechnet.
Ist der Bedarf des Kindes ermittelt (festgelegt durch Mindestbedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle bzw. der Unterhaltsleitlinien der Oberlandesgerichte), so ist von dem ermittelten Bedarfssatz das volle Kindergeld in Höhe von derzeit 164,00 EUR in Abzug zu bringen. Hat das volljährige Kind weiteres Einkommen, wie beispielsweise Ausbildungsvergütung etc., ist dieses ebenfalls vom Bedarf abzuziehen. Denn in Höhe des selbst verdienten Geldes ist das Kind in der Lage, sich selbst zu unterhalten. Der verbleibende Betrag ist nun von beiden Elternteilen anteilig aufzubringen. Dabei werden je nach den jeweiligen Einkommensverhältnissen der Elternteile sogenannte Haftungsanteile gebildet. Nach dem Gesetz ist nur derjenige berechtigt, Unterhalt zu fordern, wer außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten, § 1602 Absatz 1 BGB. Daraus folgt, dass ein volljähriges Kind grundsätzlich auch selbst für seinen Lebensunterhalt aufzukommen hat und diesbezüglich eine Erwerbsobliegenheit des Kindes besteht. Dabei ist ein volljähriges Kind zunächst auf die Verwertung seiner eigenen Arbeitskraft zu verweisen. Eine Unterhaltspflicht der Eltern kann grundsätzlich enden, wenn dem volljährigen Kind durch Unterhaltszahlungen ermöglicht wurde, eine angemessene Ausbildung in einer angemessenen Zeit zum Abschluss zu bringen. Denn durch diese Unterhaltszahlungen wurde das Kind in die Lage versetzt wurde, die tatsächlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, seinen eigenen Lebensunterhalt durch Berufstätigkeit zu verdienen.
Besondere Vorsicht ist jedoch bei solchen bestehenden Unterhaltstiteln (wie beispielsweise Unterhaltsurkunden, ausgestellt durch das Jugendamt, Urteile) geboten, welche nicht auf die Vollendung des 18. Lebensjahres begrenzt wurden. Aus diesen Titeln kann weiterhin, auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres Unterhalt in der dort angegebnen Höhe vollstreckt werden. Beliebte Zwangsvollstreckungsmittel sind die Lohn- und die Kontenpfändung. Eine solche Vollstreckung ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil eine Neuberechnung ergibt, dass der Kindsvater weniger Volljährigenunterhalt zu leisten hat. Der Grund dafür liegt darin, dass einfach gesagt Unterhalt gleich Unterhalt bleibt, egal ob es sich dabei um Minderjährigen- oder Volljährigenunterhalt handelt. Eine spätere Rückforderung des zuviel gezahlten Unterhalts im Rahmen eines durchzuführenden Abänderungsprozesses scheitert regelmäßig an der sogenannten Entreicherung des Kindes. D. h., das Kind hat nichts mehr von den Unterhaltsbeträgen, was zurückgezahlt werden könnte. Demzufolge besteht auch die von den Gerichten zu beachtende Vermutung, dass der wenn auch zu viel geleistete Unterhalt tatsächlich zum Leben ausgegeben wurde. Um dies zu verhindern, ist es notwendig, dass bereits im Vorfeld die gesamte Unterhaltsangelegenheit bei Übergang zum Volljährigenunterhalt überprüft wird und entsprechende Maßnahmen ergriffen werden. Dabeiist vor allem der vom Kind geplante Bildungs- und Lebensweg zu beachten.